Fahrerinnen und Fahrer, die Werk-, Güterkraft- oder Personenverkehr auf öffentlichen Straßen durchführen, müssen eine Grundqualifikation und später in einem periodischen Turnus von 5 Jahren eine Weiterbildung nachweisen. Betroffen sind Fahrerinnen und Fahrer, die mit Kraftfahrzeugen Fahrten im Güterkraft- oder Personenverkehr zu gewerblichen Zwecken auf öffentlichen Straßen durchführen, für die eine Fahrerlaubnis der Klassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D oder DE erforderlich ist.

Rechtsgrundlage hierfür ist die europäische Richtlinie 2003/59/EG vom 15.06.2003, die durch das Gesetz über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güterkraft- und Personenverkehr (Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz – BKrFQG(Externer Link)) vom 14.08.2006 (BGBl. I S. 1958) sowie die Verordnung zur Durchführung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes (Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung – BKrFQV(Externer Link)) vom 22.08.2006 (BGBl. I S. 2108) in Deutschland umgesetzt wurde.

Als Nachweis über die Teilnahme wird im Führerschein in der Spalte 12 in der Zeile der jeweiligen Klasse die Schlüsselnummer 95 und das Datum der Geltungsdauer der Grundqualifikation oder Weiterbildung eingetragen.