Weiterbildung Berufskraftfahrer nach Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz
Alle Berufskraftfahrer* müssen künftig innerhalb von 5 Jahren 35 Stunden Weiterbildung* nachweisen. Eine Einheit darf 7 Zeitstunden nicht unterschreiten. Die erste 35-stündige Weiterbildung ist für Fahrer und Fahrerinnen im Güterverkehr bis 10.09.2014 und im Personenverkehr bis 10.09.2013 beim zuständigen Landratsamt nachzuweisen.
Der Gesetzgeber führt im BKrFQG weiter aus, dass ein früherer oder späterer Abschluss erlaubt ist, um die Termine für die turnusmäßige gesundheitliche Untersuchung (alle 5 Jahre) mit dem Nachweis der Weiterbildung (ebenfalls alle 5 Jahre) zu synchronisieren. Als spätester Termin ist hierfür der 10.09.2016/10.09.2015 vorgesehen.
Wenn diese Synchronisierung von den Fahrern nicht vollzogen wird, müssen sie innerhalb von 5 Jahren zweimal den Führerschein umtauschen. Dies bedeutet erhöhte Kosten, Wartezeiten (die Herstellungszeit eines Kartenführerscheins in der Bundesdruckerei beträgt 2-3 Wochen) und zeitaufwendige Behördengänge.
Die Ausbildung Berufskraftfahrer bzw. Berufskraftfahrer Qualifikation ist für Personen, die ab 10.09.2009 / 10.09.2010 den Führerschein der Klasse C bzw. D erworben haben, Pflicht. Diese kann durch eine Ausbildung im Betrieb oder durch die beschleunigte Grundqualifikation mit abschließender Prüfung bei der IHK München erworben werden.
*Dies sind Kraftfahrer und Busfahrer, die den LKW Führerschein (Führerschein C, CE ) oder Bus Führerschein (Führerschein D, DE) besitzen und diesen gewerblich nutzen.
*Bus Module / LKW Module – teilweise gleiche Themengebiete